Vermieter im Kreis Borken tragen eine wichtige Verantwortung für die Sicherheit ihrer Mieter und aller Besucher auf ihren Grundstücken. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die regelmäßige Pflege von Wegen und Eingängen, sondern auch die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahrenquellen, besonders in den Herbst- und Wintermonaten.

Ein wesentlicher Aspekt der Verkehrssicherungspflicht ist die ordnungsgemäße Beleuchtung von Wegen und Zugängen. Besonders in der kalten Jahreszeit sind Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Bürgersteige und Grundstücksflächen von Laub, Schnee und Eis befreit werden. „Feuchtes Laub kann schnell zu einer Rutschgefahr werden“, warnt Jörg Utecht, Geschäftsführer des IVD West. Auch unebene Gehwegplatten oder andere Hindernisse, die durch Laub verdeckt werden, können zu Stolperfallen führen.

Wer ist für die Gehwege verantwortlich?

Die Reinigung öffentlicher Straßen und Gehwege obliegt in der Regel der Kommune. Für die Pflege und Räumung von privaten Gehwegen sind jedoch oft die Vermieter oder Mieter selbst verantwortlich. Dies lässt sich durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag festlegen. Mieter können verpflichtet werden, den Gehweg, den Hauseingang und den Weg zu den Mülltonnen in der kalten Jahreszeit von Laub, Schnee und Eis zu befreien.

„Die Räum- und Streupflicht betrifft vor allem den Bereich rund um das Grundstück. Dazu gehören insbesondere der Bürgersteig, der Hauseingang und der Zugang zu den Mülltonnen“, erklärt Jörg Utecht. Ein Parkplatz auf dem Grundstück muss in der Regel nicht geräumt werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart. Vermieter können ihre Haftung durch das Aufstellen von Hinweisschildern, wie zum Beispiel „Kein Winterdienst“, auf Privatwegen begrenzen.

Haftung und Versicherung für Vermieter

Wenn ein Fußgänger auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt, kann er Schadenersatz oder Schmerzensgeld vom Vermieter verlangen – vorausgesetzt, dieser hat seine Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, etwa durch unbeseitigten Schnee oder Laub. Es empfiehlt sich daher, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die mögliche Schadenersatzansprüche abdeckt.

Auch wenn die Mieter für die Räumung der Wege verantwortlich sind, bleibt der Vermieter rechtlich haftbar und kann gegebenenfalls das gezahlte Schmerzensgeld von den Mietern zurückfordern, wenn diese für den Vorfall verantwortlich sind.

Wann muss gekehrt werden?

Während für die Schneebeseitigung klare zeitliche Vorgaben bestehen, fehlen solche für die Laubentfernung. Gerichte haben in der Vergangenheit Mieter von einer permanenten Pflicht zur Laubentfernung entbunden. Bei Schadensersatzklagen wurde auch geprüft, ob der Fußgänger möglicherweise selbst zum Unfall beigetragen hat. Bei starkem Laubfall kann es jedoch notwendig und zumutbar sein, Gehwege mehrfach täglich zu reinigen.

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